Über den Fall meines Freundes Andreas W. habe ich schon mehrfach berichtet. Auch darüber, dass er trotz Schwerbeschädigung und zusammen mit seiner an Krebs erkrankten Ehefrau mit übergroßer Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch hat, die sich bei etwa Euro 500,00 pro Monat bewegen dürften. Auch darüber, dass er sich schämt, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sein Kommentar: „Mit herunter gelassenen Hosen vor Leuten zu stehen, die meine Urenkel sein könnten, das ist entwürdigend!“ Ergo habe ich ihm empfohlen, eine Feststellungsklage beim Sozialgericht einzuleiten. Das hat er getan. Hier seine Positionen (wörtliche Auszüge):
„Hohes Gericht, ich beantrage die Zulassung einer (negativen)
Feststellungsklage
und im Rahmen dieser die Klärung folgender Fragen:
1. Feststellung, dass ohne einer von mir durchgeführten beruflichen Tätigkeit meiner Ehegattin und mir grundsätzlich Ergänzungsleistungen nach SGB 2 zustünden.
2. Feststellung, dass es durchaus im Sinne des Gesetzgebers ist, dass durch eigenverantwortliche Aktivitäten und Initiativen, auch im Falle eines Bezuges von Regelaltersrente und vorliegender Schwerbeschädigung eine Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen nach SGB 2 verhindert werden soll.
3. Feststellung, dass eine Verrechnung von durchaus berechtigten Altansprüchen der Arbeitsagentur nicht dazu führen darf, dass eine Situation entsteht, dass trotz freiwilliger beruflicher Tätigkeit Ergänzungsleistungen nach SGB 2 beantragt werden müssen bzw. dass eine berufliche Tätigkeit aufgegeben wird, um Ergänzungsleistungen zu beantragen, weil dann eine Aufrechnung nicht mehr möglich ist und unter dem Strich auch ohne berufliche Belastung nahezu gleiches Einkommen verbleibt.“
(Ende der wörtlichen Auszüge).
Die Reaktion der Agentur für Arbeit: „In dem Rechtsstreit wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu...
↧